
MiGeL-Abrechnung ab 01.07.2025
Die MiGeL (Mittel- und Gegenständeliste) ist das schweizerische System zur Vergütung von Hilfsmitteln und medizinischen Leistungen. Sie listet die Medizinproduktgruppen (z.B. Inkontinenzhilfen, Verbandsmaterial) auf und ist entscheidend für die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP). Die Liste legt auch den Höchstvergütungsbetrag (HVB) fest, den die Versicherung maximal erstattet.
Seit dem 1. Juli 2023 wird die Einstufung des Inkontinenzgrades nicht mehr an den Urinverlust pro Zeit (ml/4h) geknüpft, da diese Mengenangabe weder medizinisch begründet noch praktikabel ist.
Die Einstufung des Inkontinenzgrades in der MiGeL für aufsaugende Hilfsmittel (Position 15.01) lautet wie folgt:
-
Leichte Inkontinenz: Hierbei handelt es sich um Stressinkontinenz mit Urinverlust in kleinen Mengen bei bestimmten Belastungssituationen wie Niesen, Husten, Lachen oder sportlichen Aktivitäten.
Die Vergütung von Inkontinenzprodukten durch die OKP ist in diesem Fall nicht vorgesehen.
-
Mittlere Inkontinenz: Diese Kategorie umfasst den ungewollten Urinabgang (Teile des Blaseninhalts) in unregelmässigen Abständen bis hin zu mehrmals täglich.
Höchstvergütungsbetrag pro Jahr (pro rata): CHF 544.01 bei Selbstanwendung, CHF 408.01 bei Pflege1.
-
Schwere Inkontinenz: Hierbei handelt es sich um eine ungewollte, plötzliche und vollständige Blasenentleerung, die ebenfalls mehrmals täglich auftreten kann.
Höchstvergütungsbetrag pro Jahr (pro rata): CHF 1'112.12 bei Selbstanwendung, CHF 834.09 bei Pflege1.
-
Totale Inkontinenz: Diese Kategorie bezieht sich auf einen häufigen und ständigen ungewollten Urinabgang und/oder ungewollten Stuhlabgang.
Höchstvergütungsbetrag pro Jahr (pro rata): CHF 1'584.86, bei Selbstanwendung, CHF 1'267.89 bei Pflege1.
Wichtig: Der HVB pro Jahr wird "pro rata" (anteilsmässig) vergütet. Das heisst, im Jahr des Erstbezugs wird nur der Anteil des Betrages erstattet, der für die verbleibenden Kalendermonate gilt.
Mehrbedarf
Bei diversen MiGeL-Positionen, einschliesslich Inkontinenzhilfen (Kapitel 15), kann bei speziell medizinisch begründeten Fällen (z.B. bei Verhaltensstörungen im Rahmen von Demenzerkrankungen) auf vorgängige besondere Kostengutsprache des Versicherers hin ein höherer Betrag vergütet werden (maximal das Doppelte des genannten Höchstbetrages).
Gültigkeit der Kostengutsprache (Kogu)
Bei chronischen Erkrankungen kann die Krankenversicherung ab dem 1. Juli 2025 das Intervall der Kostengutsprache nach Bedarf festlegen. Die frühere starre Limitierung auf "jeweils für 1 Jahr" in den Kapiteln (u.a. Kapitel 15) wurde gestrichen, um den administrativen Aufwand zu reduzieren.
Weitere Informationen und alle offiziellen Änderungen per 01.07.2025 der MiGeL Verordnung sowie die Gesamtliste finden Sie hier.