MiGeL-Abrechnung ab 01.07.2023

MiGeL steht für “Mittel- und Gegenständeliste” und bezieht sich auf das schweizerische System zur Vergütung von Hilfsmitteln und medizinischen Leistungen. Sie enthält rund zwanzig verschiedene Medizinproduktgruppen, wie zum Beispiel Inkontinenzhilfen und Verbandsmaterial. Sie ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Kosten für diese Medizinprodukte von der Krankenversicherung übernommen werden. Die Liste legt auch fest, welcher Betrag die Versicherung maximal erstatten wird.

Ab dem 1. Juli 2023 treten bedeutende Änderungen in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) in Kraft. Bislang war die Einstufung des Inkontinenzgrades an den Urinverlust pro Zeit (ml/4h) geknüpft. Diese Mengenangabe wird ab dem 1. Juli 2023 gestrichen, da diese weder medizinisch begründet noch praktikabel ist.

Die neue Einstufung des Inkontinenzgrades in der MiGeL lautet wie folgt:

  • Leichte Inkontinenz: Hierbei handelt es sich um Stressinkontinenz mit Urinverlust in kleinen Mengen bei bestimmten Belastungssituationen wie Niesen, Husten, Lachen oder sportlichen Aktivitäten.

    Die Vergütung von Inkontinenzprodukten durch die OKP ist in diesem Fall nicht vorgesehen.

  • Mittlere Inkontinenz: Diese Kategorie umfasst den ungewollten Urinabgang (Teile des Blaseninhalts) in unregelmässigen Abständen bis hin zu mehrmals täglich.

    Höchstvergütungsbetrag pro Jahr (pro rata): CHF 542.00 bei Selbstanwendung, CHF 406.50 bei Pflege1.

  • Schwere Inkontinenz: Hierbei handelt es sich um eine ungewollte, plötzliche und vollständige Blasenentleerung, die ebenfalls mehrmals täglich auftreten kann.

    Höchstvergütungsbetrag pro Jahr (pro rata): CHF 1’108.00 bei Selbstanwendung, CHF 831.00 bei Pflege1.

  • Totale Inkontinenz: Diese Kategorie bezieht sich auf einen häufigen und ständigen ungewollten Urinabgang und/oder ungewollten Stuhlabgang.

    Höchstvergütungsbetrag pro Jahr (pro rata): CHF 1’579.00, bei Selbstanwendung, CHF 1’263.20 bei Pflege1.

1 HVB Pflege: Während des Aufenthaltes im Pflegeheim oder bei Rechnungsstellung durch Pflegefachpersonen oder durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause gilt der reduzierte Höchstvergütungsbetrag Pflege.

Weitere Informationen und alle Änderungen per 01.07.2023 der MiGeL Verordnung finden Sie hier.